Ausführungsbestimmungen Bachelor Logopädie
Bachelor Logopädie
Hier finden Sie Ausführungsbestimmungen zum Studiengang Bachelor Logopädie.
Informationen zu den Ausgleichsmassnahmen (AGM) bis und mit Beginn im Studienjahr 2025/26 für Module aus dem auslaufenden Curriculum, Gen. 2015
Die folgenden Ausführungen ergänzen den §29 der StuPo LOG und regeln die Durchführung der AGM in Logopädie an der HfH. Sie gelten ab FS 2021 und ersetzen sämtliche älteren Erlasse.
Die Ausgleichsmassnahmen werden im Auftrag der EDK zur Anerkennung ausländischer Diplome für die Logopädie durchgeführt. Teilnehmende wollen durch Teilnahme an einer Ausgleichsmassnahme mittels eines so genannten Anpassungslehrgangs den Bachelor-Abschlüssen in der Schweiz in dem oben genannten Beruf gleichgestellt werden. Sie erreichen damit keinen Fachhochschulabschluss.
In Anbetracht der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus (Fachschule vs. Hochschule) und der unterschiedlichen berufspolitischen Orientierung (medizinisch vs. heilpädagogisch) wird in der Regel eine Massnahme verlangt, die den Ausgleich in den theoretischen Fähigkeiten bringen soll. Dieser theoretische Anteil gliedert sich in zwei inhaltliche Teile: Einen inhaltlich-fachspezifischen (pädagogische und/oder therapeutische Inhalte) und einen inhaltlich-wissenschaftlichen Teil. Letzterer betrifft das Ausbildungsniveau und ist üblicherweise mit dem Thema «wissenschaftliches Arbeiten» und «Forschungsmethoden» verknüpft.
Ausbildungsinhalt: Bereich wissenschaftliches Arbeiten
- Forschung und Entwicklung (FuE) mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit (gültig bis Ende Frühlingssemester 2026)
Ausbildungsinhalt: Bereich fachspezifische pädagogisch therapeutische Inhalte
- Umsetzung entsprechend des individuellen Angebots
1 Leistungsnachweise (Gültigkeit der Angaben für Teilnehmende der Massnahme bis und mit Beginn im Studienjahr 2025/26 für Module aus dem auslaufenden Curriculum, Gen. 2015)
Die Leistungsnachweise der Ausgleichsmassnahmen sind bezüglich Form und Inhalt mit denen der Logopädieausbildung vergleichbar, aber nicht identisch.
Es gelten die Bestimmungen zu Modulen mit Leistungsnachweis (§§ 38, 43, 40 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Logopädie (siehe auch Ziff. 4 dieser Ausführungsbestimmungen)
Besonderheit Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)
Der Bereich FuE umfasst zwei Teilbereiche für den LNW.
- Die Teilnehmer nehmen erstens an den zwei Modulen 2TB03.1 und 2TB03.2 des Studiengangs Logopädie teil und müssen die dort verlangten LNW erfüllen.
- Zweitens fertigen sie eine wissenschaftliche Hausarbeit (auch als Seminararbeit bezeichnet) an.
Wissenschaftliche Hausarbeit (=Seminararbeit)
Die methodischen Richtlinien zur Verfassung der wissenschaftlichen Hausarbeit entsprechen den allgemeinen Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten. Die Vorgaben zum Verfassen der wissenschaftlich orientierten Hausarbeit entsprechen denen der HfH-Broschüre «Wissenschaftliches Schreiben» in der jeweiligen aktuellen Fassung.
Davon abweichende formale Vorgaben ergeben sich aus dem anderen Stellenwert einer wissenschaftlichen Hausarbeit gegenüber einer Bachelorthese
Die Arbeit muss den Mindestanforderungen an Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten entsprechen. Für die Seminararbeit im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen gelten besondere Rahmenbedingungen:
Die von den Teilnehmenden selbst zu formulierende Fragestellung ist frei wählbar. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung bewegt sich zwischen mind. 15 und maximal 20 DIN A4 Seiten. Die Bearbeitungszeit ist maximal auf ein halbes Jahr beschränkt und beginnt mit dem ersten Kolloquium. Ein Kolloquium ist im wissenschaftlichen Arbeiten ein Instrument des kollegialen Austausches.
Die Planung, Durchführung und Fertigstellung der wissenschaftlichen Hausarbeit schliesst unbedingt eine schriftliche Ausarbeitung und eine Präsentation mit ein.
Die Präsentation findet während der Ausgleichsmassnahme und i.d.R. im Zuge eines Kolloquiums statt. Dabei wird die Arbeit unter Moderation einer Fachperson vorgestellt und diskutiert.
Die Präsentation kann die abgeschlossene Arbeit zum Gegenstand haben (Rückblick auf den Prozess, Endergebnisse und Ausblick). Sie kann aber auch die im Prozess befindliche Arbeit mit ihren Teilprozessen, Teilergebnissen und möglichen weiteren Arbeitsschritten zum Gegenstand haben. Die Betreuung der wissenschaftlichen Hausarbeit findet i.d.R. durch zwei Kolloquien ausserhalb des regulären FuE Unterrichtes statt. Es gibt keine Einzelbetreuung.
Die Begutachtung wird durch Dozierende bzw. Lehrbeauftragte der HfH vorgenommen, die eine Rückmeldung auf Grundlage von HfH-internen Kriterien geben. Es wird keine Note vergeben, sondern mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet.
2 Leistungsbewertungen (Gültigkeit der Angaben für Teilnehmende der Massnahme bis und mit Beginn im Studienjahr 2025/26 für Module aus dem auslaufenden Curriculum, Gen. 2015)
Relevante Auszüge aus der StuPo
§ 38 Zweck und Arten
1Leistungsbewertungen dienen der Bewertung und Kontrolle von Studienleistungen.
2Im Studium Logopädie werden folgende Arten von Leistungsbewertungen durchgeführt:
- Module mit Leistungsnachweis;
- Module mit Prüfung;
- Praxismodule mit Leistungsnachweis;
- Praxismodul mit Prüfung; sowie die
- Bachelorarbeit.
3 Durchführung der Leistungsbewertungen
§ 43 Modalitäten
1Die Modalitäten der Leistungsbewertungen werden von der Studiengangsleitung definiert und in der Modulbeschreibung im Anhang veröffentlicht.
2Die relevanten Modalitäten der Leistungsbewertung werden den Studierenden jeweils zu Beginn des Semesters durch die Dozierenden kommuniziert.
§ 49 Wiederholung von Leistungsnachweisen
Ein zu erbringender Leistungsnachweis mit ungenügender Bewertung kann jeweils einmal wiederholt werden. Ist auch die wiederholte Leistungsbewertung ungenügend, ist das ganze Modul erneut zu belegen. Ist die Leistungsbewertung auch nach wiederholtem Modul ungenügend, ist der Abschluss des Studiums nicht mehr möglich.
10.03.2026, Änderungen vorbehalten
Ausführungsbestimmungen: Termine Wiederholung Leistungsbewertungen (§ 52 Abs. 2 StuPO LOG)
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten Wiederholung von Leistungsbewertungen nach § 52 Abs. 2 StuPO LOG.
Wiederholung von Leistungsnachweisen
Der zuständige Dozierende plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung des Leistungsnachweises und informiert die Studiengangsleitung.
Wiederholung Prüfungen
Der/die zuständige Modulverantwortliche plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung der Prüfung und informiert die Studiengangsleitung. Im Falle einer Wiederholung dürfen die Studierenden die nichtbestandene Prüfung oder den nichtbestandenen Leistungsnachweis einsehen.
26.02.2020, Änderungen vorbehalten